Gesetzliche Rahmenbedingungen
Für die Archivierung und Verteilung von medizinischen Daten (z.B. Befunde und Bilder) besteht ein gesetzliches Regelwerk, welches die Erfordernisse genau spezifiziert. marc erfüllt die aktuellen Anforderungen und verpflichtet sich darüber hinaus auch zukünftige Standards zu erfüllen.
Titel |
Bez./ Nr. |
Ausgabedatum |
ELGA-Verordnung 2015 - ELGA-VO 2015 |
BGBl. II Nr. 106/2015 |
|
ELGA-Verordnungsnovelle 2019 - ELGA-VO-Nov 2019 |
BGBl. II Nr. 54/2019 |
|
eHealth-Verordnung - eHealthV |
BGBl. II Nr. 449/2020 |
|
eHealth-Verordnungsnovelle HPV |
BGBl. II Nr. 53/2023 |
|
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 |
BGBl. I Nr. 62/2016 |
|
Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung - SVV |
BGBl. II Nr. 208/2016 |
|
Gesundheitstelematikverordnung 2013 - GTelV 2013 |
BGBl. II Nr. 506/2013 |
|
Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens |
BGBl. I Nr. 199/2013 |
|
Änderungen der Signaturverordnung 2008 |
BGBl. II Nr. 401/2010 |
|
Änderungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle-2007) |
BGBl. I Nr. 7/2008 |
|
Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 |
BGBl. I Nr. 101/2007 |
|
Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG |
idF BGBl. I |
|
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sowie Änderung des E-Government-Gesetzes, etc. |
idF BGBl. I |
|
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 -
BRÄG 2006 |
BGBl. I Nr. 164/2005 |
|
Ergänzungsregisterverordnung - ERegV |
BGBl. II Nr. 241/2005 |
|
Zustelldiensteverordnung - ZustDV |
BGBl. II Nr. 233/2005 |
|
Adressregisterverordnung - AdrRegV |
BGBl. II Nr. 218/2005 |
|
Änderung des Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 Link zum Bundeskanzleramt Österreich |
BGBl. I Nr. 13/2005 |
|
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 - StZRegBehV 2009 |
BGBl. II Nr. 330/2009 |
|
Gesundheitsreformgesetz 2005 |
BGBl. I Nr. 179/2004 |
|
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV |
BGBl. II |
|
E-Governmentgesetz - E-GovG |
BGBl. I Nr. 10/2004 |
|
583. Verordnung: Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte
Rechnung |
BGBl. II Nr. 583/2003 |
|
Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV |
BGBl. II |
|
Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten... |
(EU) 2016/650 |
25.04.2016 |
EU-Richtlinie ... Anforderungen an die Rechnungstellung |
2006/112/EG |
01.07.2022 |
31. Verordnung: Feststellung der Eignung des Vereins "Zentrum für sichere Informationstechnologie
- Austria (A-SIT)" als Bestätigungsstelle |
BGBl. II Nr. 31/2000 |
|
EU Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
|
Nr. 910/2014 |
17.09.2014 |
Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Dokumentationspflicht |
OGH 8 Ob 134/01 s |
|
Die Aufbewahrung von Röntgenbildern
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat zu Fragen der Österreichischen Ärztekammer betreffend die gesetzlichen Regelungen bei der Aufbewahrung von Röntgenbildern folgendes mitgeteilt:
- Frage 1: „Fallen Röntgenbilder unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist
des § 51 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 oder sind diese dreißig Jahre lang aufzubewahren?“
Röntgenbilder sind gemäß § 51 Abs. 3 Ärztegesetz 1998. BGBl. I Nr. 169, sonstige, der Dokumentation im Sinne des § 51 Abs. 1 leg.cit. dienliche Unterlagen und daher gemäß § 51 Abs. 3 leg.cit. zehn Jahre ab Ende der Behandlung aufzubewahren. - Frage 2: „Darf ein Arzt Röntgenbilder an Patienten bzw. weiterbehandelnde
Ärzte ausfolgen oder muss er diese jedenfalls selbst aufbewahren und darf nur Kopien
weitergeben?“
Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass oberstes Ziel dieser Problemlösung die Wahrung der Gesundheit des Patienten ist. Daher muss alles getan werden, um unnötige gesundheitliche Belastungen und unter Umständen sogar Gefährdungen durch Mehrfachröntgen etc.. die bei Nichtverfügbarkeit von Röntgenbildern entstehen könnten, zu vermeiden. Als Resultat einer Rechtsgüter- bzw. Interessenabwägung zwischen der Aufbewahrungspflicht des Arztes und der Gesundheit des Patienten hat die Aufbewahrungspflicht zurückzutreten.
Konkret hängt die Beantwortung der Frage davon ab, wer als Eigentümer der Röntgenbilder angesehen werden kann.
Auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahme und unter Hinweis auf einschlägige Literatur und Judikatur wird seitens des Gesundheitsressorts eine differenzierte Auffassung vertreten. Ausschlaggebend ist der Inhalt des Behandlungsvertrages.
Wird die Herstellung von Röntgenbildern nach Befundung vereinbart, wie dies bei Fachärzten für medizinische Radiologie-Diagnostik beispielsweise durchaus üblich ist, wird der Patient aufgrund des dann weitgehend als Werkvertrag zu qualifizierenden Behandlungsvertrages Eigentümer des Röntgenbildes mit der Folge dass dem Patienten aufgrund seines zivilrechtlichen Anspruches das Original ausgehändigt werden muss.
Ist die Herstellung eines Röntgenbildes nach Befundung hingegen nur Nebenleistung eines Behandlungsvertrages, so bleibt nach überwiegender Ansicht, der sich auch das Bundesministerium für Gesundheit anschließt, der Arzt bzw. Krankenanstaltenträger Eigentümer des Röntgenbildes. Zu denken ist dabei, etwa an das Röntgenbild bei Zahnärzten.
Bei letztgenannter Konstellation greift das Einsichtsrecht des Patienten, welches aus dem Wesen des Behandlungsvertrags als Nebenverpflichtung abgeleitet wird und auch im Krankenanstalten- und Ärzterecht verankert ist.
Es umfasst zumindest auch die Befugnis des Patienten, Kopien seiner Dokumentation zu verlangen. Die Kosten für diese Kopien hat der Patient zu tragen. Bei Nichtvorhandensein der hierzu nötigen technischen Möglichkeiten ist der Arzt aber unter Heranziehung der obigen Rechtsgüter- bzw. Interesseabwägung zur Herausgabe verpflichtet. - Frage 3: „Ist bei der Ausfolgung eine sogenannte Übernahmeerklärung
notwendig bzw. wird mit dieser der Aufbewahrungspflicht Genüge getan?“
Da keine besonderen Formvorschriften bestehen, bedarf es auch keiner eigenen Übernahmeerklärung, wenngleich eine solche zu Beweissicherungszwecken sicherlich nützlich sein kann. Allerdings muss ein entsprechender Vermerk in der Krankengeschichte vorgenommen werden. - Frage 4: „Welcher Arzt muss das Röntgenbild aufbewahren, wenn mehrere
behandelnde Ärzte beteiligt sind?“
Dazu bestehen keine ausdrücklichen Rechtsvorschriften, auch wenn es sinnvoll wäre, dass jeder behandelnde Arzt ein Röntgenbild hätte. Dies wird aber praktisch kaum möglich sein, da Kopien zusätzliche Kosten verursachen und nicht in jedem Fall zur Verfügung stehen werden.
Daher ist es empfehlenswert, dass der jeweils letztbehandelnde Arzt das Röntgenbild aufbewahrt, und die anderen Ärzte in der Krankengeschichte vermerken, wo sich das Röntgenbild befindet.