Gesetzliche Rahmenbedingungen

Für die Archivierung und Verteilung von medizinischen Daten (z.B. Befunde und Bilder) besteht ein gesetzliches Regelwerk, welches die Erfordernisse genau spezifiziert. marc erfüllt die aktuellen Anforderungen und verpflichtet sich darüber hinaus auch zukünftige Standards zu erfüllen.

Bezeichnung Referenz Datum Link
ELGA-Verordnung 2015BGBl. II Nr. 106/201512.05.2015Link
ELGA-Verordnungsnovelle 2019BGBl. II Nr. 54/201926.02.2019Link
eHealth-Verordnung (eHealthV)BGBl. II Nr. 449/202016.10.2020Link
eHealth-Verordnungsnovelle HPVBGBl. II Nr. 53/202324.02.2023Link
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018BGBl. I Nr. 62/201612.05.2017Link
Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung (SVV)BGBl. II Nr. 208/201601.08.2016Link
Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013)BGBl. II Nr. 506/201316.11.2022Link
Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGBGBl. I Nr. 199/201315.10.2013Link
Änderungen der Signaturverordnung 2008BGBl. II Nr. 401/201009.12.2010Link
Änderungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle-2007)BGBl. I Nr. 7/200807.01.2008Link
Bundesgesetz zur Anpassung von RechtsvorschriftenBGBl. I Nr. 101/200728.12.2007Link
Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG)BGBl. I Nr. 23/2002, 129/2003, 10/2006, 32/201815.01.2002, 30.12.2003, 13.01.2006, 17.05.2018Link
Signatur- und VertrauensdienstegesetzBGBl. I Nr. 50/201608.07.2016Link
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (BRÄG 2006)BGBl. I Nr. 164/200530.12.2005Link
Ergänzungsregisterverordnung (ERegV)BGBl. II Nr. 241/200501.08.2005Link
Zustelldiensteverordnung (ZustDV)BGBl. II Nr. 233/200528.07.2005Link
Adressregisterverordnung (AdrRegV)BGBl. II Nr. 218/200520.07.2005Link
Änderung des Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)BGBl. I Nr. 13/200531.03.2005Link
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 (StZRegBehV 2009)BGBl. II Nr. 330/200912.10.2009Link
Gesundheitsreformgesetz 2005BGBl. I Nr. 179/200430.12.2004Link
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV)BGBl. II Nr. 289/2004, 213/201315.07.2004, 15.11.2022Link
E-Governmentgesetz (E-GovG)BGBl. I Nr. 10/200427.02.2004Link
583. Verordnung: Anforderungen an elektronisch übermittelte RechnungenBGBl. II Nr. 583/200323.12.2003Link
Informationssicherheitsverordnung (InfoSiV)BGBl. II Nr. 548/2003, 67/2012, 131/2018, 268/202228.11.2003, 14.03.2012, 20.06.2018, 06.07.2022Link
Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung von Normen(EU) 2016/65025.04.2016Link
EU-Richtlinie - Anforderungen an die Rechnungstellung2006/112/EG01.07.2022Link
31. Verordnung: Eignung A-SIT als BestätigungsstelleBGBl. II Nr. 31/200002.02.2000Link
EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und VertrauensdiensteNr. 910/201417.09.2014Link
Urteil des Obersten Gerichtshofs zur DokumentationspflichtOGH 8 Ob 134/01 s16.08.2001Link

Die Aufbewahrung von Röntgenbildern

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Österreichische Ärztekammer über die rechtlichen Grundlagen für die Aufbewahrung von Röntgenbildern informiert:

Frage 1: Fallen Röntgenbilder unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist des § 51 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 oder sind diese dreißig Jahre lang aufzubewahren?

Röntgenbilder sind gemäß § 51 Abs. 3 Ärztegesetz 1998. BGBl. I Nr. 169, sonstige, der Dokumentation im Sinne des § 51 Abs. 1 leg.cit. dienliche Unterlagen und daher gemäß § 51 Abs. 3 leg.cit. zehn Jahre ab Ende der Behandlung aufzubewahren.

Frage 2: Darf ein Arzt Röntgenbilder an Patienten bzw. weiterbehandelnde Ärzte ausfolgen oder muss er diese jedenfalls selbst aufbewahren und darf nur Kopien weitergeben?

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass oberstes Ziel dieser Problemlösung die Wahrung der Gesundheit des Patienten ist. Daher muss alles getan werden, um unnötige gesundheitliche Belastungen und unter Umständen sogar Gefährdungen durch Mehrfachröntgen etc.. die bei Nichtverfügbarkeit von Röntgenbildern entstehen könnten, zu vermeiden. Als Resultat einer Rechtsgüter- bzw. Interessenabwägung zwischen der Aufbewahrungspflicht des Arztes und der Gesundheit des Patienten hat die Aufbewahrungspflicht zurückzutreten.

Konkret hängt die Beantwortung der Frage davon ab, wer als Eigentümer der Röntgenbilder angesehen werden kann.

Auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahme und unter Hinweis auf einschlägige Literatur und Judikatur wird seitens des Gesundheitsressorts eine differenzierte Auffassung vertreten. Ausschlaggebend ist der Inhalt des Behandlungsvertrages.

Wird die Herstellung von Röntgenbildern nach Befundung vereinbart, wie dies bei Fachärzten für medizinische Radiologie-Diagnostik beispielsweise durchaus üblich ist, wird der Patient aufgrund des dann weitgehend als Werkvertrag zu qualifizierenden Behandlungsvertrages Eigentümer des Röntgenbildes mit der Folge dass dem Patienten aufgrund seines zivilrechtlichen Anspruches das Original ausgehändigt werden muss.

Ist die Herstellung eines Röntgenbildes nach Befundung hingegen nur Nebenleistung eines Behandlungsvertrages, so bleibt nach überwiegender Ansicht, der sich auch das Bundesministerium für Gesundheit anschließt, der Arzt bzw. Krankenanstaltenträger Eigentümer des Röntgenbildes. Zu denken ist dabei, etwa an das Röntgenbild bei Zahnärzten.

Bei letztgenannter Konstellation greift das Einsichtsrecht des Patienten, welches aus dem Wesen des Behandlungsvertrags als Nebenverpflichtung abgeleitet wird und auch im Krankenanstalten- und Ärzterecht verankert ist.

Es umfasst zumindest auch die Befugnis des Patienten, Kopien seiner Dokumentation zu verlangen. Die Kosten für diese Kopien hat der Patient zu tragen. Bei Nichtvorhandensein der hierzu nötigen technischen Möglichkeiten ist der Arzt aber unter Heranziehung der obigen Rechtsgüter- bzw. Interesseabwägung zur Herausgabe verpflichtet.

Frage 3: Ist bei der Ausfolgung eine sogenannte Übernahmeerklärung notwendig bzw. wird mit dieser der Aufbewahrungspflicht Genüge getan?

Da keine besonderen Formvorschriften bestehen, bedarf es auch keiner eigenen Übernahmeerklärung, wenngleich eine solche zu Beweissicherungszwecken sicherlich nützlich sein kann. Allerdings muss ein entsprechender Vermerk in der Krankengeschichte vorgenommen werden.

Frage 4: Welcher Arzt muss das Röntgenbild aufbewahren, wenn mehrere behandelnde Ärzte beteiligt sind?

Dazu bestehen keine ausdrücklichen Rechtsvorschriften, auch wenn es sinnvoll wäre, dass jeder behandelnde Arzt ein Röntgenbild hätte. Dies wird aber praktisch kaum möglich sein, da Kopien zusätzliche Kosten verursachen und nicht in jedem Fall zur Verfügung stehen werden.

Daher ist es empfehlenswert, dass der jeweils letztbehandelnde Arzt das Röntgenbild aufbewahrt, und die anderen Ärzte in der Krankengeschichte vermerken, wo sich das Röntgenbild befindet.